Anerkennung von Leistungen


Bereits erbrachte, für die Erlangung des Diploms in Logopädie relevante Studienleistungen, können gemäss Zulassungs- und Prüfungsordnung den Studentinnen und Studenten des Studiengangs Logopädie der SHLR angerechnet werden, wenn sie an einer Hochschule oder Universität (d.h. auf Tertiärstufe) erbracht und durch ein Zeugnis bestätigt worden sind. Anerkannt werden auch Kreditpunkte von Zusatzausbildungen auf Hochschulstufe mit gleichwertiger Zielsetzung.

 

Die Studentin / der Student schreibt ein Gesuch an das Rektorat mit folgendem Inhalt:

 

  • Angabe der betreffenden Module bzw. Ausbildungsteile
  • kurze schriftliche Begründung
  • Nachweis des Besuchs und des Abschlusses der entsprechenden Fächer an einer anderen Hochschule oder Universität mit Angabe der Gesamtstundenanzahl, detaillierter Inhaltsübersicht, Aussage über die Art des Leistungsnachweises bzw. der abgelegten Prüfung sowie der erreichten Noten bzw. erhaltenen Credits.

 

Das Gesuch muss spätestens bis Freitag Kalenderwoche 36 (für das Herbstsemester) und Freitag Kalenderwoche 5 (für das Frühjahrssemester) des betreffenden Semesters eingereicht werden. Später eintreffende Gesuche werden nicht berücksichtigt.

 

Bei einer positiven Beurteilung des Gesuchs werden maximal die im Studienplan für das entsprechende Modul vorgegebenen Credits angerechnet. Die eingereichte Note wird nicht übernommen. Das Modul wird mit der Beurteilung «bestanden» bewertet. Eine doppelte bzw. gleichzeitige Anrechnung von Credits in verschiedenen Ausbildungsbereichen des Studiums an der SHLR ist nicht möglich. Entsprechen die erbrachten Leistungen in einzelnen Punkten nicht den von der SHLR gestellten Anforderungen kann das Rektorat über allfällige von der Gesuchstellerin / dem Gesuchsteller für die Anerkennung notwendige, zusätzlich zu erbringenden Leistungen entscheiden (z.B. Erbringen eines Leistungsnachweises).
 

Folgende Studienleistungen müssen immer im Rahmen des Studiums an der SHLR erbracht werden:

  • Bachelorarbeit
  • Studienspezifische Praktika

 

Praktika können angemessen angerechnet werden, wenn sie im entsprechenden Berufsfeld absolviert wurden und eine Bescheinigung über die Dauer und das Bestehen des Praktikums beiliegt.
 

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