Zulassung

Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder den Abschluss einer Fachhochschule. Berufs- und Fachmaturandinnen sowie Berufs- und Fachmaturanden, die die Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement bestanden haben, sind wie gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen.

 

Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Fachmaturität, über einen Fachmittelschulausweis, über eine Berufsmaturität oder über einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen, können zum Studium zugelassen werden, sofern sie einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Ergänzungsprüfung vor Beginn der Ausbildung ausweisen können. Der Fächerkanon und das Niveau der Ergänzungsprüfung entsprechen demjenigen der Passerelle von der Berufsmaturität an die universitären Hochschulen.

 

Passerellenlehrgang TSME

Weitere Passerellenlehrgänge

 

Bewerberinnen und Bewerber ohne formalen Zulassungsausweis können zum Studium zugelassen werden, nachdem sie in einem von der SHLR durchgeführten Aufnahmeverfahren erfolgreich auf ihre Studierfähigkeit hin geprüft worden sind (Aufnahme sur dossier). Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufnahmeverfahren sind: 

  • Mindestalter 27 Jahre
  • Abschluss einer dreijährigen Ausbildung auf der Sekundarstufe II
  • Berufsmaturität, Fachmaturität, Wirtschaftsmaturität (WMS/WMI) oder Diplom einer höheren Fachschule (HF)
  • nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten nach Abschluss der Ausbildung. Dieser Umfang kann auf Berufstätigkeiten im Zeitraum von maximal 7 Jahren verteilt sein.

 

Für ein Studium an der SHLR sind folgende berufsrelevanten Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Vorpraktikum in Form einer mindestens dreimonatigen Unterrichtserfahrung, sozialpädagogischen oder klinischen Praxis

  2. Berufsorientierung: Einblick in die logopädische Tätigkeit an mindestens drei Tagen (24 Lektionen) in drei verschiedenen Institutionen (logopädischer Dienst, Sprachheilschule, Klinik, logopädische Praxis).

  3. keine berufsrelevante Beeinträchtigung bezüglich Gehör, Stimme sowie Zahn- und Kieferstellung

  4. keine berufsrelevante Beeinträchtigung bezüglich Sprech-, Lese- und Schreibvermögen

  5. das Beherrschen der deutschen Standardsprache in Wort und Schrift
    Bitte reichen Sie bei nicht deutscher Erstsprache ein Goethe-Zertifikat C2 mit der Anmeldung ein.

  6. die unterschriftliche Bestätigung, dass weder Einträge im Zentralstrafregister bestehen noch Verfahren wegen Sexualdelikten mit Minderjährigen laufen

Die Punkte 3 und 4 müssen mittels Gutachten durch von der SHLR bezeichnete Stellen belegt werden.

 

Der Beruf Logopädin / Logopäde erfordert Einfühlungsvermögen, Beobachtungsgabe, Kommunikationsfähigkeit, psychische Belastbarkeit, Verständnis für soziale Zusammenhänge, Flexibilität, pädagogisches Geschick, Kreativität, Fähigkeit der Selbsteinschätzung und Geduld.

 

 

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